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Regelförderung über die Landesrichtlinie "Sachsen-Anhalt Revier 2038"

Mit der Veröffentlichung der Landesrichtlinie „Sachsen-​Anhalt Revier 2038“ hatte das Land bereits im Dezember 2020 einen wichtigen Meilenstein zum Start der Strukturförderung in der sachsen-​anhaltischen Braunkohleregion erreicht. Die Richtlinie regelt die Förderung von Gebietskörperschaften und sonstigen Trägern kommunaler Aufgaben nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) des Bundes. Die aktuelle Richtlinienfassung trat am 1. Januar 2022 in Kraft und wurde zum 25. Juli 2023 sowie zum 16. Januar 2024 und zum 25. Juni 2024 geändert. 

Wer wird gefördert?

Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise der Revierkulisse sowie sonstige Träger, soweit sie öffentliche, vor allem kommunale, Aufgaben in diesen oder für diese Gebietskörperschaften erfüllen.

In Sachsen-Anhalt betrifft dies die folgenden Landkreise:

Was wird gefördert?

Alle neun Förderbereiche des Investitionsgesetzes Kohleregionen wurden in der Richtlinie des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen.

Eine Förderung wird für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:

a) wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,

b) Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,

c) öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,

d) Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,

e) Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,

f) touristische Infrastruktur,

g) Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,

h)  Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,

i) Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; bergrechtliche Verpflichtungen des Unternehmens bleiben unberührt.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer oder bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90% am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition. Mindestens 10% des öffentlichen Finanzierungsanteils sind vom Land oder der Kommune oder von beiden zusammen zu erbringen. Zuwendungsempfänger leisten grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Vorhaben sind ab einer Fördersumme von 25.000,- EUR förderfähig.

Was muss grundsätzlich beachtet werden?

Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt nach Artikel 104b Grundgesetz eine besondere Bedeutsamkeit der Investitionen voraus.

Somit sind solche investiven Maßnahmen förderwürdig, die der Umsetzung des Strukturentwicklungsprogramms unmittelbar dienen und

  1. zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen beitragen oder
  2. die Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes unterstützen. 

Die Förderwürdigkeit des jeweiligen Investitionsvorhabens ist vor der Antragstellung durch die zuständige Gebietskörperschaft, unter Anwendung eines indikatoren-basierten Bewertungsverfahrens, zu bestätigen.

An wen kann ich mich für weiterführende Informationen wenden?

Für Informationen zur Antragstellung und zum Förderverfahren stehen Ihnen die bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt angesiedelten Förderlotsen gern zur Verfügung.

Hier erreichen Sie das Team der Stabsstelle Strukturwandel.

Was hat sich durch die Neufassung der Richtlinie im Wesentlichen geändert?

Die Änderung zum 25. Juli 2023 hält die regionale Aufteilung der Finanzhilfen auf die fünf Gebietskörperschaften entsprechend der Reviervereinbarung fest, sowie die sich hieraus ergebenden Maßgaben. Weiterhin wurde die ebenfalls in der Reviervereinbarung vorgesehene Planungsreserve für Kostensteigerungen i. H. v. 12,5% festgehalten, welche die Landkreise sowie die Stadt Halle (Saale) innerhalb ihres jeweiligen Budgets projektübergreifend zurückhalten müssen, um Kostensteigerungen abzufedern.

Mit der Änderung zum 16. Januar 2024 wurde die Richtlinie im Wesentlichen an aktualisierte beihilferechtliche Maßgaben, unter anderem im Bereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), angepasst. Entsprechend der Maßgaben des „Gesetzes zur Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als rechtlich selbständige Förderbank“ (IB-Errichtungsgesetz) wurden daneben Förderbereiche aus dem Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsamtes auf die Investitionsbank übertragen und die Anlage 2 der Richtlinie entsprechend angepasst. Die Neuordnung der Zuständigkeiten gilt dabei allein für neue Anträge. Darüber hinaus wurden im allgemeinen Teil der Richtlinie kleinere Änderungen sowie Ergänzungen vorgenommen.

Die Änderung zum 25. Juni 2024 umfasst ebenfalls Anpassungen an novellierte beihilferechtliche Grundlagen, diesmal im Bereich der De-minimis- sowie der DAWI-De-minimis-Verordnung. Daneben wurden weitere, kleinere Änderungen sowie Ergänzungen vorgenommen.

​​​​​​​Was ist die rechtliche Grundlage der Richtlinie?

Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) vom 8. August 2020.